Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 5 Arbeitsbedingungen
Stand: 30.07.2020
Wird zitiert von 84
Nach Gewicht
- BGH, 15.03.2012 – 5 StR 288/11Verfolgung eines ordnungswidrigen Verhaltens nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nach endgültiger Einstellung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gegen Erfüllung einer GeldauflageZitiert von 5
- OLG Braunschweig, 02.05.2012 – Ss (OWi) 72/11
- BAG, 30.10.2019 – 10 AZR 567/17Bürgenhaftung nach dem AEntG für SozialkassenbeiträgeZitiert von 22
- BAG, 08.12.2021 – 10 AZR 101/20Erstattungsansprüche im UrlaubskassenverfahrenZitiert von 4
- BAG, 22.07.2014 – 1 ABR 96/12Mitbestimmung bei Fälligkeit - GesetzesvorbehaltZitiert von 11
- BAG, 15.11.2023 – 10 AZR 343/22Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung - ZusammenhangstätigkeitenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 01.11.2024 – 10 SLa 251/24 SK
- LAG Hessen, 09.08.2024 – 10 SLa 87/24 SKZitiert von 1
- LAG Hessen, 27.05.2022 – 10 Sa 1222/21 SK
84 Entscheidungen zu § 5 AEntG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein
1.
Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze, wobei die Differenzierung nach Art der Tätigkeit und Qualifikation insgesamt bis zu drei Stufen umfassen kann,
1a.
die über Nummer 1 hinausgehenden Entlohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
2.
die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
3.
die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat,
4.
die Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und
5.
Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 8.
Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen.